Wer sich mit einem Kraftfahrzeug in den Straßenverkehr aufhält, muss eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung abschließen. So steht es im Gesetz. Diese Pflicht gilt sogar für Fahrräder mit Hilfsmotor. Im Straßenverkehr gilt die Regel: Im Falle eines Unfalls ist der verursachende Auto- oder Kraftradfahrer unbegrenzt schadenersatzpflichtig. Weil im Straßenverkehr die Gefährdungshaftung gilt, muss der Betroffene manchmal auch dann Schadenersatz leisten, wenn er keine Schuld an einem Unfall trägt.
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Für die Kfz-Haftpflichtversicherung gilt die Annahmepflicht. Versicherer dürfen Anträge nicht ablehnen. Der Annahmezwang beschränkt sich auf die gesetzlich vorgeschriebene Mindestdeckung. Die Kfz-Haftpflichtversicherung übernimmt berechtigte Schadenersatzforderungen und wehrt unberechtigte Forderungen notfalls vor Gericht ab. Der Versicherer zahlt immer bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme. Sinnvoll ist es, höhere Summen zu vereinbaren. Für Sachschäden werden Deckungssummen bis 100 Millionen Euro angeboten.
Der Geltungsbereich der Kfz-Haftpflichtversicherung ist gesetzlich geregelt. Dazu gehören alle europäischen Länder und außereuropäische Gebiete, die zum Geltungsbereich des Vertrages über die EU-Wirtschaftsgemeinschaft gehören, zum Beispiel die kanarischen Inseln oder die Azoren. Für die Kaskoversicherung können andere Regeln gelten.
Versichert sind der Versicherungsnehmer, der Fahrzeughalter, jeder berechtigte Fahrer des versicherten Fahrzeugs und die Insassen des Autos. Wichtig zu wissen: Bei einem selbst verschuldeten Unfall sind mit Ausnahme des Fahrers alle Insassen des Autos von der Kfz-Haftpflichtversicherung des PKW-Eigentümers geschützt.
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