Für den Fall einer Inanspruchnahme des Architekten / Ingenieurs durch Dritte umfasst der Versicherungsschutz der Haftpflichtversicherung zunächst die Aufklärung des Sachverhaltes in technischer und juristischer Hinsicht.
Ergibt sich hieraus, dass die geltend gemachten Ansprüche
berechtigt sind, erfolgt nach weiterer Prüfung der Schadenhöhe ein Ausgleich durch den Versicherer.
Ergibt die Prüfung, dass die Ansprüche unbegründet sind, so werden sie gegenüber dem Anspruchsteller zurückgewiesen.
Fallen bei der Abwehr Anwalts-, Gerichts- oder Sachverständigenkosten an, so sind diese ebenfalls vom
Versicherungsschutz umfasst. Die Haftpflichtversicherung hat insofern Rechtsschutzfunktion.
Der Versicherungsschutz bezieht sich auf
Haftpflichtfälle, die sich zum einen aus gesetzlichen
Haftungsbestimmungen ergeben zum andern auch aus den
zwischen Architekten / Ingenieuren und Bauherren
geschlossenen Verträgen. Soweit vertragliche Regelungen über
die gesetzliche Haftpflicht hinausgehen, besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherer die vertragliche Haftungsübernahme vorher genehmigt hat.
Zeitlicher Leistungsumfang
Die Haftpflichtversicherung stellt nicht auf den Eintritt
des Schadensfalles, sondern auf den Verstoß ab. Hierunter
ist Versicherungs-Technisch der Zeitpunkt zu verstehen, in
dem die Ursache für den eingetretenen Schaden gesetzt wurde
(z. B. beim Planungsfehler: Zeitpunkt der Planung).
Hieraus folgt, dass der Versicherungsbeginn nicht mit dem
Baubeginn, sondern mit dem tatsächlichen Beginn der
Tätigkeit des Architekten / Ingenieurs identisch sein
sollte, damit auch schon Fehler bei der Grundlagenermittlung vom Versicherungsschutz umfasst sind.
Wenn der rechtzeitige Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung einmal versäumt wurde, besteht die Möglichkeit einer Rückwärtsversicherung frei von bekannten Schäden.
Beim erstmaligen Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung gelten Verstöße - sofern vereinbart - bis zu maximal einem Jahr vor Versicherungsbeginn mitversichert (wichtig für Berufsanfänger).
Versichert ist die Haftpflicht des Versicherungsnehmers während der Vertragslaufzeit für die Folgen von Verstößen bei der Ausübung der im Versicherungsschein beschriebenen Tätigkeit.
Um Zweifel auszuräumen und Missverständnisse zu vermeiden, sollte der Umfang der Tätigkeit bei Vertragsabschluß möglichst genau angegeben werden. Spätere Erweiterungen des Leistungsbildes können nach Mitteilung in den Versicherungsschutz mit einbezogen werden.
Für Verstöße, die zwischen Beginn und Ablauf des Vertrages begonnen wurden besteht der Versicherungsschutz im Basisschutz auch nach Vertragsende noch mindestens 5 Jahre; im Komfortschutz unbegrenzt (unabhängig von der Berufsausgabe) fort.
Im Basisschutz gilt eingeschränkt. Bei endgültiger
Aufgabe der versicherten Tätigkeit umfasst der
Versicherungsschutz auch Schadenersatzansprüche, die
innerhalb einer Frist, die der Zeitdauer entspricht, für
welche der Versicherungsschutz Gültigkeit hatte, dem
Versicherer gemeldet werden und die auf Ursachen
zurückzuführen sind, die innerhalb der Versicherungslaufzeit
lagen. Die Nachhaftungsfrist beträgt mindestens 5 und
höchstens 30 Jahre. Bestand die Versicherung weniger als 30
Jahre, ist bezüglich der fehlenden Jahre eine gesonderte Vereinbarung möglich.
Soweit sich der zuständige Vorversicherer bei mehr als 5
Jahre zurückliegenden Verstößen auf den Ablauf der 5jährigen
Nachhaftung beruft, wird die hierdurch möglicherweise
entstehende Deckungslücke bei Versichererwechsel aufgrund
der Spätschadenregelung durch den neuen Versicherer geschlossen.
Mitversicherte Personen
Neben dem Versicherungsnehmer selbst sind auch sämtliche angestellte und freie Mitarbeiter für solche Schäden in den Versicherungsschutz mit einbezogen, die sie in Ausführung ihrer beruflichen Tätigkeit verursachen.
Das Risiko eines Ausfalles bei Weitergabe von Leistungen an selbständige Büros ist ebenfalls eingeschlossen. Damit gilt auch die Tätigkeit als Generalplaner mitversichert.
Versicherungssummen
Die Regelversicherungssummen betragen mindestens:
EUR 1.000.000,- für Personenschäden
EUR 150.000,- für sonstige Schäden. Sonstige Schäden sind Sach- und Vermögensschäden.
Zum Teil schreiben die Landesbauordnungen im Rahmen von Pflichtversicherungsbestimmungen höhere Versicherungssummen vor.
z. B.
Hessen (gem. HBO §6 ab 01.12.02!) für
Standsicherheitsnachweise (Statik)
Schall-, Wärme-, Brandschutz
min. Personenschäden EUR 500.000 sonstige Schäden EUR 250.000
Entwurfsverfasser
min. Personenschäden EUR 500.000 sonstige Schäden EUR 150.000
Schleswig Holstein (gem. §§71,73 LBO) für
Entwurfsverfasser
min. Personenschäden EUR 500.000 sonstige Schäden EUR 150.000
Sachsen (gem. §62a VWVSächsBO und §11 ÖbV) für
Fachplaner im Bereich Standsicherheit, Brand, Schall- und Wärmeschutz
min. Personenschäden EUR 500.000 sonstige Schäden EUR 250.000
Vermessungsingenieure min. EUR 150.000 je Versicherungsfall
Nordrhein-Westfalen (gem. DVO BauKaG sowie SV-VO NW) für
Entwurfsverfasser (Leistungsphase 4 gem. §15 HOAI)
Sachverständige für die Prüfung der Standsicherheit, Schall-, Wärme-,Brandschutz
min. Personenschäden EUR 1.500.000 sonstige Schäden EUR 250.000
die Selbstbeteiligung darf 1% der sonstigen Schäden nicht übersteigen.
Die Mindestversicherungssummen reichen erfahrungsgemäß aus, wenn das Bauvolumen der bearbeiteten Projekte jeweils eine Summe von EUR 250.000 nicht übersteigt. Bei höheren Bausummen sollte die Versicherungssumme für sonstige Schäden ca. 20-30% der Bausumme betragen. Bei einem Bauvolumen von mehr als EUR 5 Mio. ist wegen der grundsätzlich unbegrenzten Haftung eine individuelle vertragliche Haftungsvereinbarung mit dem Auftraggeber dringend anzuraten.
Eine höhere Versicherungssumme für Personenschäden kann gegen geringen Mehrbeitrag vereinbart werden.
Die Gesamtleistung des Versicherers für alle Schadenfälle eines Versicherungsjahres beträgt das Dreifache dieser Versicherungssummen (Dreifachmaximierung).
Hiervon abweichend stehen die Versicherungssummen bei Serienschäden nur einmal zur Verfügung.
Selbstbeteiligung
In der Praxis hat sich die Vereinbarung eines Selbstbehaltes von 2.500,- EUR durchgesetzt, da eine Abwicklung kleinerer Schäden über die Berufshaftpflichtversicherung schon aus wirtschaftlichen Gründen nicht sinnvoll ist.
Höhere Selbstbehalte reduzieren die Beiträge erheblich weiter.
Der Selbstbehalt bezieht sich ausschließlich auf Schäden des Berufsrisikos.
Einige wichtige Ausschlüsse
Nicht versichert sind Ansprüche wegen Schäden,
die auf Kosten- oder Termingarantien zurückzuführen sind oder bei Kostenüberschreitungen Sowiesokosten darstellen;
die in einem Land außerhalb der Mitgliedsländer der EU, Schweiz, Liechtenstein, Andorra, Monaco, Montenegro, San Marino, Vatikanstaat, Norwegen und Island begangen wurden;
die der Versicherungsnehmer oder ein Mitversicherter vorsätzlich oder durch ein bewusst Gesetz-, vorschrifts- oder sonst pflichtwidriges Verhalten verursacht hat;
an Objekten, an denen der Versicherungsnehmer als Bauherr beteiligt ist, Bauleistungen ausführt, Baustoffe liefert oder Leistungen als Bauträger, wirtschaftlicher Baubetreuer, Generalüber- oder Generalunternehmer erbringt. Dies gilt auch, wenn die Voraussetzungen in der Person eines Angehörigen oder bei Unternehmensbeteiligungen gegeben sind;
die die vom Versicherungsnehmer geschuldete Vertragserfüllungsleistung betreffen (Planungs- / und Bauleitungskosten).